Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Heimordnung
§ 16. (1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:Paragraph 16, (1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
Information der Studenten im Sinne dieses Bundesgesetzes;
unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;
Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige und hausfremde Personen;
Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.
(2)Absatz 2,Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung treten am jeweils folgenden 1. Juli in Kraft.
Schlagworte
Sicherheitsvorschrift, Stockwerksversammlung, Stockwerksvertretung
Dokumentnummer
NOR12121601
Alte Dokumentnummer
N7198610351Y