Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, über das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Eigentum des Bundes verbleibende Kunst- und Kulturgut durch freiwillige öffentliche Versteigerung zu verfügen. Diese Verfügung ist an keine Voraussetzung gebunden.Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, über das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Eigentum des Bundes verbleibende Kunst- und Kulturgut durch freiwillige öffentliche Versteigerung zu verfügen. Diese Verfügung ist an keine Voraussetzung gebunden.
(2)Absatz 2,Der Verwertungserlös zuzüglich allfälliger Gegenleistungen gemäß § 4 Absatz 2 ist nach Abzug sämtlicher Kosten und Spesen, die dem Bund durch die Verwertung entstanden sind, für Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden. Die nähere Regelung über die Verwendung hat die Bundesregierung durch Verordnung zu treffen.Der Verwertungserlös zuzüglich allfälliger Gegenleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 ist nach Abzug sämtlicher Kosten und Spesen, die dem Bund durch die Verwertung entstanden sind, für Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden. Die nähere Regelung über die Verwendung hat die Bundesregierung durch Verordnung zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12121692
alte Dokumentnummer
N7198612124L