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§ 24 SchUG

Fassungen
06.09.1986 bis 31.08.2016 — BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2401.09.201631.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 2406.09.198631.08.2016 BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

06.09.1986BGBl. Nr. 472/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
  2. Absatz 2,Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, daß ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden, sind die Paragraphen 17 bis 21 und Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121769

alte Dokumentnummer

N7198612244L