Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.Paragraph 33, (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 27,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2)Absatz 2,Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu seinEin Schüler hört schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 3, weiterbesucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5,;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des Schulpflichtgesetzes 1985).mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 49,), eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (Paragraph 7, Absatz 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder einer Zurückstellung vom Schulbesuch (Paragraph 14, des Schulpflichtgesetzes 1985).
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 10,) ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 34)Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Absatz 2, Litera d, beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung. Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,) (5)Absatz 5,Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Absatz 2, Litera d, beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.
(6)Absatz 6,Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (Paragraph 42,) bleibt von den Absatz 4 und 5 unberührt.
(7)Absatz 7,Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Absatz 2, aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(8)Absatz 8,Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Schlagworte
Aufbaurealgymnasium, Lehrerbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Dokumentnummer
NOR12121777
alte Dokumentnummer
N7198612258L