Rechtstracker.at

§ 69 SchUG

Fassungen
06.09.1986 bis 22.12.2018 — BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 6906.09.198622.12.2018 BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

06.09.1986BGBl. Nr. 472/1986

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Untätigbleiben des nichteigenberechtigten Schülers

Paragraph 69,

Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Paragraph 68, angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Paragraph 68,, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121796

alte Dokumentnummer

N7198612297L