Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1988Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Einrichtung
§ 2.Paragraph 2,
Das Studium der Computerwissenschaften ist an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, beginnend mit dem Studienjahr 1988/89, für die Dauer von neun Semestern einzurichten. Im Studienjahr 1988/89 sind das erste und zweite Semester, im Studienjahr 1989/90 das dritte und vierte Semester, und ab dem Studienjahr 1990/91 ist der zweite Studienabschnitt einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122383
Alte Dokumentnummer
N7198816789J