Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 8. Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten (§ 23) in einem der Akademie zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum Bund und haben bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung der Studierenden mitzuwirken. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen. Paragraph 8, Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten (Paragraph 23,) in einem der Akademie zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum Bund und haben bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung der Studierenden mitzuwirken. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen.
Dokumentnummer
NOR12122469
Alte Dokumentnummer
N7198817262J