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§ 12 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 25/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 1201.10.198830.04.1995 BGBl. Nr. 25/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 25/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Vorgesetzte

Paragraph 12, (1) Die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie unterstehen dem Vorstand (Leiter) der Einrichtung, der sie zugeteilt sind. Für Lehrer der Akademie, Mitarbeiter im Lehrbetrieb sowie Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Leiter der Gemäldegalerie und der Bibliotheksdirektor, letzterer auch in seiner Funktion als Leiter des Kupferstichkabinetts, unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

  1. Absatz 2,Vorgesetzte der Bediensteten der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) sind der Akademiedirektor, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 3,Vorgesetzte der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts sind der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Vorgesetzte der Bediensteten der Gemäldegalerie sind der Leiter der Gemäldegalerie und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  3. Absatz 4,Der Rektor, der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie können für das ihnen unterstellte Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde gemäß Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, betraut werden.
  4. Absatz 5,Aus der Lehrbefugnis entspringende Rechte sowie die dem Akademiekollegium übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten bleiben unberührt.
  5. Absatz 6,Kein Angehöriger der Akademie darf gegen sein Gewissen (Artikel 14, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122473

Alte Dokumentnummer

N7198817266J