Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
Methodologie der Ernährungswissenschaften
die Absolvierung des Praktikums und
die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122573
Alte Dokumentnummer
N7198910497X