Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.07.1989 bis 20.09.1996 — BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 421.09.199630.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 419.07.198920.09.1996 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.07.1989BGBl. Nr. 332/1989

Außerkrafttretensdatum

20.09.1996

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich

     Datenverarbeitung ..........................................  18

  2. Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung

     der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ..............  12

  3. Grundzüge des Privatrechts .................................   8

  4. Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für

     Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ......................   8

  5. Grundzüge und Methoden der Soziologie ......................   8

  6. eine lebende Fremdsprache ..................................  10

  7. eine weitere lebende Fremdsprache ..........................   6

  1. Absatz 3,Das Lehrangebot in dem gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 Englisch wählen.
  2. Absatz 4,Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
  3. Absatz 5,Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 21, AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialwissenschafter

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122579

Alte Dokumentnummer

N7198910526X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P4/NOR12122579