Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erster Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:
Wochen-
stunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich
Datenverarbeitung .......................................... 18
2. Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung
der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .............. 12
3. Grundzüge des Privatrechts ................................. 8
4. Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ...................... 8
5. Grundzüge und Methoden der Soziologie ...................... 8
6. eine lebende Fremdsprache .................................. 10
7. eine weitere lebende Fremdsprache .......................... 6
(3)Absatz 3,Das Lehrangebot in dem gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 Englisch wählen.Das Lehrangebot in dem gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und 7 Englisch wählen.
(4)Absatz 4,Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
(5)Absatz 5,Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 21, AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.
Schlagworte
Sozialgeschichte, Sozialwissenschafter
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12122579
Alte Dokumentnummer
N7198910526X