Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
19.07.1989 bis 29.08.1991 — BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.08.199130.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 819.07.198929.08.1991 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.07.1989BGBl. Nr. 332/1989

Außerkrafttretensdatum

29.08.1991

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch die selbständige Bearbeitung eines Themas in einer Diplomarbeit (Paragraph 25, Absatz eins, AHStG) nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern des zweiten Studienabschnittes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu entnehmen, sofern diese keine Rechtsfächer sind. Das Thema hat dem internationalen Charakter des Studiums Rechnung zu tragen und soll bereits vor Antritt des ausländischen Studienteiles festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Absatz 2, vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen. Die Diplomarbeit soll nach Möglichkeit (Paragraph 13, Absatz 4, AHStG) in jener Fremdsprache abgefaßt werden, in welcher der ausländische Studienteil absolviert wurde.
  4. Absatz 4,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
  5. Absatz 5,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122583

Alte Dokumentnummer

N7198910530X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P8/NOR12122583