Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen
§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse anzugeben.Paragraph 8, (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse anzugeben.
(2)Absatz 2,Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen - ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg - zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009
Dokumentnummer
NOR12122691
alte Dokumentnummer
N7198910931L