Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1989Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Höhe der Beiträge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
(2)Absatz 2,Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
NOR12122709
alte Dokumentnummer
N7198911971A