Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.Paragraph 6, (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird
semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19. ./. . bis 31. 3.
19. .'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19. . bis 31. 10.
19. .'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion) auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar