Rechtstracker.at

§ 6 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.06.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 601.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

Paragraph 6, (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.

  (2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird

semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19. ./. . bis 31. 3.

19. .'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19. . bis 31. 10.

19. .'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion) auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

  1. Absatz 3,Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Inskriptionsbestätigung

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122722

Alte Dokumentnummer

N7198912591H