Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.Paragraph 7, (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.
(2)Absatz 2,Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (§ 3 Abs. 3) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (Paragraph 3, Absatz 3,) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12122740
Alte Dokumentnummer
N7198912617H