Rechtstracker.at

§ 7 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 701.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienbuch

Paragraph 7, (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.

  1. Absatz 2,Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (Paragraph 3, Absatz 3,) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122740

Alte Dokumentnummer

N7198912617H