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§ 14 UniStEVO

Fassungen
12.01.1991 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 12/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1419.01.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1413.09.199518.01.1996 § → § BGBl. Nr. 613/1995
§ 1401.10.199312.09.1995 § → § BGBl. Nr. 563/1993
§ 1401.06.199330.09.1993 § → § BGBl. Nr. 170/1993
§ 1412.01.199131.05.1993 BGBl. Nr. 12/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.01.1991BGBl. Nr. 12/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993danach: BGBl. Nr. 170/1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft. Die im Paragraph 12, vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen.

  1. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

4. Durchführungsverordnung zum AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1980, außer Kraft.

  1. Absatz 3,Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.
  2. Absatz 4,Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
  4. Absatz 6,Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Studienvorschrift

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122746

Alte Dokumentnummer

N7198912623H