Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1989Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1989,
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:Paragraph 4, (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische
Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen
Evangelische Theologie
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische Philologie
(Griechisch)
Anglistik und Amerikanistik
Französisch
Italienisch
Spanisch
Rumänisch
Portugiesisch
Russisch
Serbokroatisch
Slowenisch
Tschechisch
Bulgarisch
Polnisch
Finno-Ugristik
Byzantinistik und Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des Alten
Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
(Studienversuch)
Skandinavistik (Studienversuch)
Medizin
Veterinärmedizin
b) aus Griechisch:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde
Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie
Klassische Philologie (Latein)
Byzantinistik und Neogräzistik
Ägyptologie
Mittel- und Neulatein
(Studienversuch)
c) aus Darstellender Geometrie:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen
Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -
Pflichtgegenstand Bauwesen
Darstellende Geometrie Architektur
Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung
textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -
Reproduktions- und Maschinenbau
Drucktechnik Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen
Handelsakademie
Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen
wirtschaftliche Berufe
Höhere land- und
forstwirtschaftliche
Lehranstalten (ausgenommen
für Landtechnik und
Forstwirtschaft)
Bildungsanstalt für Erzieher
Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach derDie Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(4)Absatz 4,Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
Schlagworte
Mittellatein, Reproduktionstechnik