Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1 bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(2)Absatz 2,Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an den Landesschulrat von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich zu antworten.
(3)Absatz 3,Die Landesschülervertretung ist vom Landesschulrat über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.Die Landesschülervertretung ist vom Landesschulrat über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
(4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport verpflichtet ist.Die Absatz 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport verpflichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
NOR12122928
alte Dokumentnummer
N7199011824J