Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Wahlkommission
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist beim Landesschulrat eine Wahlkommission zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (Paragraph 19, Absatz eins,) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
NOR12122934
alte Dokumentnummer
N7199011830J