Rechtstracker.at

§ 10 SchVG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1001.09.199031.12.2018 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Wahlkommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist beim Landesschulrat eine Wahlkommission zu bilden.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (Paragraph 19, Absatz eins,) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122934

alte Dokumentnummer

N7199011830J