Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
5. ABSCHNITT
Verfahren der Schülervertretungen
Beratungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden zu beraten.Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) in internen Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden zu beraten.
(2)Absatz 2,Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.Die Schülervertretungen können durch Beschluß (Paragraph 33,) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR12122953
alte Dokumentnummer
N7199011849J