Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1990Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 5
Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse
(1)Absatz eins,Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR12123001
Alte Dokumentnummer
N7199012281J