Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1990Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung des auf dem Areal der ehemaligen Hofstallungen zu errichtenden Museumsquartiers in 1070 Wien, Messeplatz 1 (begrenzt von Burggasse, Breitegasse, K.- Schweighofer-Gasse, Mariahilfer Straße und Messeplatz), kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 5 000 000 S dem Bund zu mindestens 51 % vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
(2)Absatz 2,Die Organisation und die Aufgaben (§ 31 ff. FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1989) der auf dem in Abs. 1 genannten Areal unterzubringenden Bundesmuseen werden dadurch nicht berührt.Die Organisation und die Aufgaben (Paragraph 31, ff. FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1989,) der auf dem in Absatz eins, genannten Areal unterzubringenden Bundesmuseen werden dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2014
Dokumentnummer
NOR12123071
Alte Dokumentnummer
N7199012539J