Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1992 bis 12.06.2007 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 913.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 901.09.199212.06.2007 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten.

Schlagworte

Materialgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123123

Alte Dokumentnummer

N7199012738J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P9/NOR12123123