Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Der erste Nebentermin findet im Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen.Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, Paragraph 6, Ziffer 2,) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Der erste Nebentermin findet im Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.
(4)Absatz 4,Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist Paragraph 35, Absatz 2, anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.
(5)Absatz 5,Die Aufgabenstellungen in den betreffenden Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123138
Alte Dokumentnummer
N7199012753J