Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (Paragraphen 5 und 7 Absatz eins,) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (Paragraph 7, Absatz 2,) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4)Absatz 4,Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (Paragraph 35, SchUG) auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123139
Alte Dokumentnummer
N7199012754J