Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27.Paragraph 27,
Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl zu stellen:
für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123141
Alte Dokumentnummer
N7199012756J