Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.09.1992 bis 16.07.1998 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.04.200031.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2817.07.199831.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 232/1998
§ 2801.09.199216.07.1998 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

16.07.1998danach: BGBl. II Nr. 232/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor” der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport” dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
    2. Ziffer 2
      für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG,
    3. Ziffer 3
      für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
  6. Absatz 6,Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123142

Alte Dokumentnummer

N7199012757J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P28/NOR12123142