Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist § 40 Abs. 5 anzuwenden.Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist Paragraph 40, Absatz 5, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3)Absatz 3,Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(4)Absatz 4,Im Falle des § 41 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.Im Falle des Paragraph 41, Absatz 5, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5)Absatz 5,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6)Absatz 6,Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
(7)Absatz 7,Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(9)Absatz 9,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(10)Absatz 10,In den Fällen des § 40 Abs. 5 SchUG hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, SchUG hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
(11)Absatz 11,Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123157
Alte Dokumentnummer
N7199012772J