Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.04.200031.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4401.01.199331.03.2000 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 4401.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 789/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

6. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und die, Wiederholung der Reifeprüfung

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, hat er zum auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen; hiebei ist mindestens ein für die Fachbereichsarbeit gewählter Unterrichtsgegenstand für die mündliche Schwerpunktprüfung zu wählen.
  2. Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, Absatz 5,, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123158

Alte Dokumentnummer

N7199012773J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P44/NOR12123158