Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender
Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der
Stiftung Theresianische Akademie in WienFremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der, Stiftung Theresianische Akademie in Wien
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
bei vier Klausurarbeiten
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
eine weitere Fremdsprache.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123166
Alte Dokumentnummer
N7199012781J