Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.Paragraph 55, (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1975,, 192 aus 1976,, 565 aus 1977, und 191 aus 1984, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995 noch gemäß der in Abs. 1 zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung.Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1987,, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995 noch gemäß der in Absatz eins, zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung.
Dokumentnummer
NOR12123169
Alte Dokumentnummer
N7199012784J