Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anlage 3
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Berufspraktische Wochen und Berufspraktische Tage
Berufspraktische Wochen dienen der Ergänzung des Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang, insbesondere im Unterrichtsgegenstand Berufskunde und praktische Berufsorientierung, und einer lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt durch eine anschauliche Begegnung mit der Arbeitswelt. Berufspraktische Tage dienen in Ergänzung des Unterrichtes der 4. Klasse der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule und der letzten Stufe der Sonderschule einer vorbereitenden Orientierung über die Berufswelt. Berufspraktische Wochen und Berufspraktische Tage sollen zur Berufsfindung beitragen, Berufswahlreife fördern und darüber hinaus auch konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt sowie ein Kennenlernen der Aufgaben und der Tätigkeiten der Organe der Betriebsvertretungen ermöglichen. Die Schüler sollen sich mit Anforderungen, Entwicklungen und Technologien in der Arbeits- und Berufswelt auseinandersetzen.
Berufspraktische Wochen und Berufspraktische Tage können je nach der Art der Einrichtung aus der Berufs- und Arbeitswelt, die von den Schülern besucht werden soll, in Form von Veranstaltungen in Berufsschulen, Betrieben, Lehrwerkstätten, Schulungszentren oder durch den Besuch von Austellungen, Berufsinformationswochen und dergleichen absolviert werden. Eine breite Streuung nach Berufen und Branchen ist anzustreben.
Bei der Durchführung einer Berufspraktischen Woche oder Berufspraktischer Tage in einem Betrieb ist eine Eingliederung in einen Arbeitsprozeß nicht zulässig. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Die Auswahl der Einrichtungen, die im Einzelfall für die Durchführung dieser Schulveranstaltung herangezogen werden, obliegt dem Schulleiter. Soweit es sich bei den Einrichtungen, die für eine Mitarbeit bei der Durchführung einer Berufspraktischen Woche oder Berufspraktischer Tage in Betracht kommen, um Betriebe handelt, sind diese Betriebe in ein Verzeichnis aufzunehmen, das von der Schulbehörde erster Instanz nach Anhörung der zuständigen Stellen der Arbeitsmarktverwaltung und der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erstellen ist und das der Schulleiter seiner Auswahl zugrunde zu legen hat.
Der Schulleiter hat einen fachlich zuständigen Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Berufspraktischen Woche bzw. der Berufspraktischen Tage zu beauftragen. Seine Betreuung kann am Polytechnischen Lehrgang klassenübergreifend bis zu drei Parallelklassen umfassen. Insbesondere obliegen dem Leiter die Planung, Durchführung und Auswertung der Berufspraktischen Woche, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
Berufspraktische Tage in der 4. Klasse der Hauptschule, der allgemeinbildenden höheren Schule oder der Sonderschule sollen von einem sachlich in Frage kommenden Lehrer der Klasse geleitet werden, der sowohl die Vor- und Nachbereitung dieser Schulveranstaltung im Rahmen des Unterrichtes durchführt.
Je nach der Form, in der Berufspraktische Wochen bzw. Berufspraktische Tage durchgeführt werden (Z 2), sind - gegebenenfalls auch klassenübergreifend - Gruppen zu bilden.Je nach der Form, in der Berufspraktische Wochen bzw. Berufspraktische Tage durchgeführt werden (Ziffer 2,), sind - gegebenenfalls auch klassenübergreifend - Gruppen zu bilden.
Neben dem Leiter ist für je 18 teilnehmende Schüler ein weiterer Lehrer vorzusehen. Die zu bildenden Gruppen sind mit höchstens 18 Schülern festzusetzen. Die Leitung einer Gruppe ist vom Leiter einem Begleitlehrer zu übertragen, der insbesondere für die Erfüllung der Aufgaben und die Gewährleistung des pädagogischen Ertrages verantwortlich ist. Wenn die Schüler einer Gruppe über den Arbeitsprozeß an verschiedenen Stellen informiert werden, so hat der mit der Leitung der Gruppe beauftragte Begleitlehrer alle Schüler der Gruppe nach den Umständen des einzelnen Falles entsprechend zu kontrollieren.
Die Schüler sind auf den Besuch der gewählten Einrichtungen entsprechend vorzubereiten und auf etwaige Unfallgefahren, Sicherheits- und Hygienevorschriften hinzuweisen.
Bei Berufspraktischen Wochen, an denen Schüler und Schülerinnen teilnehmen, sind für den Fall, daß mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, nach Möglichkeit ein Lehrer und eine Lehrerin einzusetzen.
Der Organisationsplan für die Berufspraktischen Wochen ist der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Vorher ist dem betreffenden Organ der Schulpartnerschaft (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Der Organisationsplan für die Berufspraktischen Wochen ist der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Vorher ist dem betreffenden Organ der Schulpartnerschaft (Paragraphen 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Schlagworte
lebensnah, sozialkundlich, Arbeitswelt, Berufswelt, Vorbereitung,
Sicherheitsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12123183
Alte Dokumentnummer
N7199012800J