Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anlage 6
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Schüleraustausch
Der Schüleraustausch mit dem fremdsprachigen Ausland dient in Ergänzung des Unterrichtes im Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch regelmäßigen Besuch des regulären Unterrichts in der Partnerschule im Austausch mit einer Unterrichtserteilung für die ausländische Schule im Inland und durch den Kontakt mit der ausländischen Jugend der Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse und der Erziehung der Jugend zum gegenseitigen Verstehen der Nationen. Er ist daher in diesem Sinne klassenweise durchzuführen und hat zum Zweck der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse über das Gastland neben dem Schulbesuch auch ein Besichtigungsprogramm unter Führung der Begleitlehrer zu umfassen. Der Schüleraustausch an der Berufsschule sowie einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dient überdies der Vertiefung des berufsbegleitenden fachlichen Unterrichts.
Während des Aufenthaltes im Ausland sind die teilnehmenden Schüler bei Partnerfamilien oder in sonstiger geeigneter Weise unterzubringen.
Ein Schüleraustausch darf nur dann durchgeführt werden, wenn sich mindestens 70% der Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme bereit erklären; sofern klassenübergreifend Schülergruppen gebildet werden, bezieht sich die Prozentklausel auf die betreffende Schülergruppe. Gleiches gilt, sofern in einer Klasse mehrere Fremdsprachen alternativ geführt werden. An der Berufsschule ist überdies die Zustimmung der Lehrberechtigten jener Berufsschüler erforderlich, die am Schüleraustausch nicht in ihrer arbeitsfreien Zeit teilnehmen.
Schüler, die an dem klassenweisen Schüleraustausch nicht teilnehmen, sind einer möglichst stufengleichen Klasse zum ersatzweisen Unterricht zuzuweisen.
Mit der Leitung des Schüleraustausches ist vom Schulleiter ein geeigneter Lehrer zu beauftragen. Zu seiner Unterstützung kann ihm bei einer Zahl von mehr als 18 teilnehmenden Schülern ein weiterer geeigneter Begleitlehrer zugewiesen werden.
Wie bei den übrigen Schulveranstaltungen ist auch bei der Durchführung des Schüleraustausches besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Schüler zu legen. Insbesondere ist für die Schüler eine entsprechende Auslandsversicherung gegen Krankheit und Unfall abzuschließen, sofern nicht bereits eine dieser Versicherung gleichwertige Versicherung vorliegt. Ferner hat der Leiter des Schüleraustausches in schwierigen Situationen unverzüglich Kontakt mit der österreichischen Vertretungsbehörde im betreffenden Gastland aufzunehmen.
Für die Teilnahme der Schüler an einem Schüleraustausch ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Der Organisationsplan für den Schüleraustausch ist der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Vorher ist dem betreffenden Organ der Schulpartnerschaft (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Der Organisationsplan für den Schüleraustausch ist der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Vorher ist dem betreffenden Organ der Schulpartnerschaft (Paragraphen 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dokumentnummer
NOR12123187
Alte Dokumentnummer
N7199012804J