Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Verfahrenstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1991Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete: Paragraph 4, Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1)Absatz eins,Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Anlagentechnik'':
Apparate- und Anlagenbau.
Im Studienzweig „Papier- und Zellstofftechnik'':
Apparate- und Anlagenbau;
Papier- und Zellstofftechnik.
(2)Absatz 2,Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3)Absatz 3,Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Schlagworte
Apparatebau, Papiertechnik
Dokumentnummer
NOR12123460
Alte Dokumentnummer
N7199110312X