Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Verfahrenstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1991Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.Paragraph 5, (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.Für die Pflichtfächer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3)Absatz 3,Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.Auf die freien Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, entfallen 15 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2, insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaft vorzusehen.Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaft vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12123461
Alte Dokumentnummer
N7199110313X