Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1991Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Studierende, die ein Studium irregulare Angewandte Geowissenschaften betreiben, haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die im Studium irregulare zurückgelegten Studien auf die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.Studierende, die ein Studium irregulare Angewandte Geowissenschaften betreiben, haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die im Studium irregulare zurückgelegten Studien auf die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123593
Alte Dokumentnummer
N7199111319L