Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 307/1992Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStGStudiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß Paragraph 13 b, AHStG
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß § 13b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) betreiben und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11b anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen Studienbeitrages.Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß Paragraph 13 b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) betreiben und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch Paragraph 11 b, anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in Paragraph 10, vorgesehenen Studienbeitrages.
(2)Absatz 2,Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123748
Alte Dokumentnummer
N7199213956L