Rechtstracker.at

§ 23 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 28.02.1999 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 46/2007
§ 2301.09.200131.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 2301.03.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 2301.09.199228.02.1999 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999danach: BGBl. I Nr. 23/1999

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienerfolg an Akademien

Paragraph 23, (1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
  2. Ziffer 2
    im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
  3. Ziffer 3
    nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
  4. Ziffer 4
    nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehen den Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
  1. Absatz 2,An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. Ziffer 2
      im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. Ziffer 3
      nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    4. Ziffer 4
      nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
  2. Absatz 3,An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Absatz 2, sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
  3. Absatz 4,An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
  4. Absatz 5,Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123984

alte Dokumentnummer

N7199221198J