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§ 25 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.10.199331.08.2022 § → § BGBl. Nr. 29/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022
§ 2501.09.199230.09.1993 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 29/1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen

Paragraph 25, (1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses bzw. eines diesem gemäß Paragraph 29, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;
  2. Ziffer 2
    im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
  3. Ziffer 3
    nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  1. Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wenn er wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123986

alte Dokumentnummer

N7199221200J