Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/13 Studienförderung
Text
Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen
§ 25. (1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:Paragraph 25, (1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses bzw. eines diesem gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses bzw. eines diesem gemäß Paragraph 29, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses; im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2)Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wenn er wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wenn er wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.
Dokumentnummer
NOR12123986
alte Dokumentnummer
N7199221200J