Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/13 Studienförderung
Text
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 000 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Paragraph 28, Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 000 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.
Dokumentnummer
NOR12123989
alte Dokumentnummer
N7199221203J