Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
72/13 Studienförderung
Text
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2)Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern.
(3)Absatz 3,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.
(4)Absatz 4,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 11 Abs. 5 genannten Jahresfrist eine Berufstätigkeit aufnehmen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in Paragraph 11, Absatz 5, genannten Jahresfrist eine Berufstätigkeit aufnehmen. Ausgenommen hievon sind die in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.
Schlagworte
Präsenzdienst, BGBl. Nr. 609/1977
Dokumentnummer
NOR12124010
alte Dokumentnummer
N7199221224J