Rechtstracker.at

§ 56 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 75/2022
§ 5617.05.201831.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 5613.06.201416.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 5601.09.200812.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 47/2008
§ 5601.09.200531.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 11/2005
§ 5601.09.200131.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 5601.09.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 5601.09.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 5601.08.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 98/1997
§ 5601.09.199431.07.1997 § → § BGBl. Nr. 619/1994
§ 5601.09.199231.08.1994 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 619/1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zuerkennung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
  2. Absatz 2,Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Auszahlung der Beihilfe für ein Auslandsstudium erfolgt in zwei Raten, und zwar zu Beginn und nach Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß den Studierenden die Zeit des Auslandsstudiums in die Studienzeit mit Bescheid eingerechnet wurde. Studierende eines Studiums gemäß Paragraph 13 a, AHStG haben anstelle der bescheidmäßigen Einrechnung den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien an der ausländischen Universität nachzuweisen. Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben nachzuweisen, daß das Auslandsstudium entsprechend dem vorgelegten Studienprogramm absolviert worden ist.
  4. Absatz 4,Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124017

alte Dokumentnummer

N7199221231J