Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuerkennung
§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.Paragraph 61, (1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,An Universitäten und Kunsthochschulen hat die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich zu erfolgen, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(4)Absatz 4,Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12124022
alte Dokumentnummer
N7199221236J