Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
72/13 Studienförderung
Text
Ausschreibung
§ 65. (1) Die Förderungsstipendien sind im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, wenn aber die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium auszuschreiben. An Theologischen Lehranstalten sind die Förderungsstipendien durch den Leiter der Lehranstalt auszuschreiben.Paragraph 65, (1) Die Förderungsstipendien sind im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, wenn aber die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium auszuschreiben. An Theologischen Lehranstalten sind die Förderungsstipendien durch den Leiter der Lehranstalt auszuschreiben.
(2)Absatz 2,In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12124026
alte Dokumentnummer
N7199221240J