Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
72/13 Studienförderung
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Veröffentlichung im Hochschulbericht
§ 69. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten und Kunsthochschulen gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen. Paragraph 69, Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (Paragraph 44, AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten und Kunsthochschulen gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12124030
alte Dokumentnummer
N7199221244J