Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
72/13 Studienförderung
Text
Strafbestimmungen
§ 73. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 73, Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.
Dokumentnummer
NOR12124034
alte Dokumentnummer
N7199221248J