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§ 73 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 7301.09.199231.08.2001 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 76/2000

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 73, Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124034

alte Dokumentnummer

N7199221248J