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§ 74 StudFG

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7401.10.199331.08.2022 § → § BGBl. Nr. 29/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022
§ 7401.09.199230.09.1993 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 305/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 29/1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.
    2. Ziffer 2
      Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß Paragraph 20, ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.
  2. Absatz 2,An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;
    2. Ziffer 2
      in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
  3. Absatz 3,An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;
    2. Ziffer 2
      in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Absatz 4, genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Absatz 5, genannten Notendurchschnitt aufweist.
  4. Absatz 4,Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.
  5. Absatz 5,Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
  6. Absatz 6,Der Studiennachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124035

alte Dokumentnummer

N7199221249J