Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,
den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowieden Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG, sowie
vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, die Ablegung des Vorprüfungsfaches gemäß § 3 Abs. 1 lit. d in mündlicher oder schriftlicher Form sowie den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, die Ablegung des Vorprüfungsfaches gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, in mündlicher oder schriftlicher Form sowie den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach Paragraph 7, Absatz 2, AHStG nachzuweisen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124098
Alte Dokumentnummer
N7199222163J