Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 3, AHStG erfüllt sind.
Schlagworte
Sozialwissenschaftler
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124099
Alte Dokumentnummer
N7199222164J