Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 701.09.199230.09.1994 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 522/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu dem in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AHStG nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124101

Alte Dokumentnummer

N7199222166J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P7/NOR12124101